Kraftfahrzeuge, die durch ihre Bauart bedingt nicht schneller als 6 km/h fahren können, sind führerscheinfrei zu fahren.
Das Mindestalter für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist hierbei 15 Jahre.
Schnellere Kraftfahrzeuge dürfen nicht mehr durch einen Umbau auf 6 km/h gedrosselt werden.
Die alten Führerscheinklassen 1, 2, 3, 4 und 5 erlauben das Fahren von Traktoren bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h.
Im Zug dürfen bis zu drei Achsen geführt werden.
Die alte Klasse 2 berechtigt, Züge von mehr als drei Achsen zu führen. Züge mit mehr als drei Achsen können mit den anderen Führerscheinklassen nur
in der Land- und Forstwirtschaft gefahren werden. Die Höchstgeschwindigkeit ist aber auf 25 km/h begrenzt.
Wer die alten Führerscheinklassen 1, 4 oder 5 umschreiben lässt, bekommt auch die Klasse L. Mit Klasse L können Traktoren bzw. Züge nur in der Land- oder
Forstwirtschaft eingesetzt werden. Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen sind nicht erlaubt.
Wer den alten Führerschein der Klasse 3 umschreiben lässt, bekommt die Klassen L, B, BE, C1 und C1E und kann somit weiterhin Traktoren fahren.
Bei der Umschreibung kann auf Antrag auch die Klasse T eingetragen werden, wenn ein berechtigtes Interesse – z. B. gelegentliche Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft -
bekundet wird. Klasse T berechtigt, Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 60 km/h zu fahren.
Vorteil Nach der Umschreibung auf die neuen Führerscheinklassen entfällt die Beschränkung der Züge auf drei Achsen.
Nachteil: Das zulässige Gespanngewicht ist dann auf statt auf 18,75 to (7,5 to + 1,5 x 7,5 to) auf 12 to beschränkt.
Hier muss man die jeweiligen Führerscheinklassen beachten.
Altinhaber der Klassen 1, 3, 4 und 5 dürfen einen zugelassenen einachsigen Anhänger führen. Ausnahme: In der Land- und Forstwirtschaft sind
zwei mehrachsige Anänger bis zu einer Gesamtzuglänge von 18 m erlaubt.
Mit der alten Klasse 2 können mehrachsige Anhänger geführt werden.
Neue Führerscheine siehe oben: Umschreibung / Umtausch von Führerscheinen.
Traktoren mit grünem Kennzeichen sind steuerbefreit. Deshalb dürfen diese Traktoren nur in land- oder forstwirtschaftlichen (LoF) Betrieben
eingesetzt werden. Auch Gemeidearbeit und Lohnarbeit in LoF-Betrieben sind erlaubt.
Wegen der Steuerbefreiung dürfen Traktoren mit grünem Kennzeichen nicht zu Oldtimertreffen fahren.